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Vorwurf Nr. 3.:
Die Einberufung in den Kriegsdienst war gesetzlich – jedenfalls bis nach dem Attentatsversuch vom 20. Juli 1944 – mit dem Verbot politischer Betätigung verbunden: Das galt auch für den Sanitätsdienst, dem Baader bereits seit 1939 angehörte. Das entzog ihn dem schwelenden Konflikt, den er zuvor mit der Partei gehabt hatte. Als Hochschulprofessor war er nicht nur Sanitätsoffizier, sondern in das System der so genannten Beratenden Ärzte eingebunden, das erstmals im Krieg 1914-18 etabliert worden war. Es handelte sich nicht um eine parteipolitische Ehrenstellung, sondern eine Struktur der Qualitätssicherung in der wehrmedizinischen Betreuung der Soldaten und der wissenschaftlichen Sicherung derjenigen medizinischen Erkenntnisse, die sich in Feldlazaretten in besonderer Weise gewinnen ließen. Gleichwohl waren selbstverständlich auch die Sanitätsoffiziere zu militärischem Gehorsam verpflichtet und mit i.d.R. niedrigen Rängen (bei Baader: Oberstabsarzt bzw. Oberfeldarzt) in die Kommondostrukturen der Wehrmacht eingebunden, so dass ihnen die Freiheit zu selbstbestimmtem Handeln im Dienst fehlte.
Zwei in jüngerer Zeit erschienene Dissertationsschriften beschäftigen sich intensiv mit der Rolle der Beratenden Ärzte der Wehrmacht. Zum einen sei auf die Forschungsergebnisse der Leipziger Ärztin Yvonne Kupplich: "Funktion und Leistungen der Beratenden Internisten im Heeressanitätsdienst der deutschen Wehrmacht 1939-1945, Leipzig 1996" verwiesen. In der Funktion von Beratenden Internisten waren im Verlauf des Krieges mehr als 70 Ärzte tätig, davon waren 21 der Beratenden Internisten Ordinarien an Medizinischen Fakultäten, wie zum Beispiel Franz Vollhard oder Richard Siebeck. Zahlreiche Ordinarien nahmen unmittelbar nach dem Krieg dann in der West- wie aber auch in der Ostzone erneut Lehrstühle ein bzw. kehrten auf ihre vormalige Position zurück. Die Beratenden Ärzte der Wehrmacht waren ganz offensichtlich für den einzelnen Soldaten eher eine sehr lobenswerte Institution, wie die Autorin folgert:
• "Das Wirken der Beratenden Internisten hat in wichtigen Bereichen zur effizienten Tätigkeit des Heeressanitätsdienstes beigetragen, wobei als besondere Leistungen die einheitliche Sulfonamidbehandlung der Ruhr und der Pneumonien sowie eine standardisierte Therapie der Feldnephritis genannt werden könnten. Hervorzuheben ist auch, dass in den Berichten der Beratenden Internisten zumeist realistische und durchaus auch kritische Beurteilungen der Lage an den Fronten gegeben wurden, die sicher in vielen Fällen auch zu Maßnahmen der Verbesserung der Ernährung, der hygienischen Bedingungen und der Ausrüstung der Wehrmachtsangehörigen beigetragen haben."
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Auf E. W. Baader wird in der Dissertation von Kupplich nicht weiter (außer einer Erwähnung über seine seinerzeitige Tätigkeit) gesondert eingegangen.
Im Ergebnis wird die positive Einschätzung der Institution der „Beratenden Ärzte auch durch eine andere Dissertation aus Freiburg[1] geteilt.
Zu verweisen ist hier auf Karl Philipp Behrendt, Die Kriegschirurgie von 1939-1945 aus der Sicht der Beratenden Chirurgen des deutschen Heeres im Zweiten Weltkrieg, Freiburg 2003. Zur Tätigkeit und zur Funktion der Beratenden Chirurgen wird – auch unter Verweis auf die der Beratenden Internisten – u.a. ausgeführt:
• „Die Beratenden Chirurgen des deutschen Heeres im zweiten Weltkrieg waren überwiegend Ordinarien für Chirurgie und Chefärzte großer chirurgischer Kliniken. Im Rahmen intensiver Recherchen wurden ca. 130 Chirurgen ermittelt, die als Beratende fungierten. Der Großteil der Beratenden wurde Ende August und Anfang September 1939 zum Heeresdienst herangezogen. Diese Ärzte besaßen zu Beginn ihrer Militärzeit relativ niedrige militärische Ränge wie den Rang des Stabsarztes oder des Oberstabsarztes. Sie konnten aber weiter befördert werden. Die Beratenden Chirurgen wurden bei Heeresgruppen in Frontgebieten und in Wehrkreisen in der Heimat eingesetzt. In der Heimat blieben sie für ihre Arbeit zumeist an ihrer eigenen Klinik. Trotz der militärischen Ränge, die sie besaßen, hatten sie keine Befehlsgewalt. Sie sollten lediglich die Militärärzte beraten, ausbilden und wissenschaftliche Erkenntnisse sammeln. An der Front wurden die Beratenden häufig zu komplizierten Operationen gerufen. Es hing aber wohl im wesentlichen von der Eigeninitiative des einzelnen ab, wo er sich einbringen wollte, was natürlich auch gefährlich sein konnte.“
• „Zu Beginn des zweiten Weltkrieges zog die Wehrmacht Fachärzte aller Richtungen zum Heeresdienst heran. Diese Ärzte, die Armee-, Heeresgruppen und Wehrkreisärzten zugewiesen wurden, nannte man Beratende Ärzte. Koordination und Vertretung der Fachgruppen übernahm der jeweilige Beratende Arzt beim Heeressanitätsinspekteur. Als Beratende setzte man Ordinarien oder habilitierte Oberärzte ein, um leitende Sanitätsoffiziere der Wehrmacht wirksam mit Rat und Tat zu unterstützen. Schon im ersten Weltkrieg wandte man das Beratendensystem an. Zu jener Zeit arbeiteten bei jeder Armee und jedem Korps ein Chirurg, ein Internist, ein Pathologe und ein Hygieniker. Vertreter weiterer Fachrichtungen setzte man dagegen erst in frontferneren Gebieten ein. Im zweiten Weltkrieg standen die Beratenden Ärzte einer Armee in größerer Anzahl zur Verfügung. Jedem Armeearzt waren nun drei Beratende Chirurgen, ein Beratender Internist, ein Beratender Hygieniker, ein Beratender Neurologe und ein Beratender Pathologe zur Seite gestellt. 1944 gab es bei der Heeressanitätsinspektion in Berlin Beratende Ärzte für nahezu sämtliche Fachgebiete wie Augenheilkunde, Chirurgie, Dermatologie, Gerichtsmedizin, Hygiene, Tropenhygiene, Innere Medizin, Ohrenheilkunde, Orthopädie, Pathologie, Pharmakologie, Pharmazie, Psychiatrie, Tuberkulose, Wehrphysiologie und Physik sowie Wehrmedizin. Die Beratenden Ärzte wurden zumeist mit dem militärischen Rang des Stabsarztes oder des Oberstabsarztes eingezogen. Ältere Beratende erhielten aber auch durchaus den Rang eines Generalarztes. Trotz der militärischen Ränge, die sie besaßen, hatten die Beratenden Ärzte keine Befehlsgewalt. Sie hatten lediglich die Möglichkeit, dem vorgesetzten Sanitätsoffizier, dem sie zugeteilt waren, Anträge und Ratschläge vorzulegen, die daraufhin von jenem in offizielle Befehle umgesetzt werden konnten. Beratende Ärzte sollten regelmäßig die neuesten Erkenntnisse der Wissenschaft beachten und ihre leitenden Sanitätsoffiziere aus eigenem Antrieb entsprechend beraten, ohne speziell dazu aufgefordert worden zu sein. Die Beratenden, ausgenommen die des Heeressanitätsinspekteurs, mußten ferner vierteljährlich Berichte in dreifacher Ausfertigung erstatten, von denen ein Abdruck beim leitenden Sanitätsoffizier blieb. Ein zweiter und dritter Abdruck hingegen wurde mit Kommentar und Stellungnahme des leitenden Sanitätsoffiziers auf dem Dienstweg an die Heeressanitätsinspektion und an die Berichtsammelstelle der Militärärztlichen Akademie – Lehrgruppe C, Forschungsgruppe, nach Berlin in die Scharnhorststraße 35 eingereicht. Die Beratenden Ärzte des Heeressanitätsinspekteurs hatten daraufhin die Aufgabe, diese Erfahrungsberichte zu sammeln und zu sichten und daraus nach Bedarf Sammelberichte der einzelnen Fachgruppen zusammenzustellen. Diese Sammelberichte wurden wiederum dem Heeressanitätsinspekteur und allen Beratenden Ärzten des Feld- und Ersatzheeres sowie den leitenden Sanitätsoffizieren und Wehrkreisärzten zugesandt und sollten wichtige wehrmedizinische Erfahrungen und Anregungen vermitteln. Die Sammelberichte enthielten unter anderem Richtlinien für die Tätigkeit der Beratenden und vermittelten Weisungen für die wehrmedizinischen Forschungsarbeiten einzelner Fachgebiete. Sie stellten somit Ergänzungen zu den Anordnungen zum ärztlichen Dienst dar, galten allerdings nicht als Befehle. Zwischen den Beratenden Ärzten beim Heeressanitätsinspekteur und denjenigen beim Feldheer oder denjenigen der Wehrkreise gab es keinen Sonderdienstweg. Es wurde aber als wünschenswert erachtet, daß die Beratenden in wissenschaftlichen Fragen persönlich oder schriftlich untereinander und mit den Beratenden beim Heeressanitätsinspekteur engen Kontakt hielten. Dienstliche Beanstandungen, organisatorische und persönliche Belange sollten in solchen Schreiben nicht angesprochen werden. Der Meinungsaustausch mußte sich ausschließlich auf wissenschaftlich-ärztliche Fragen beschränken. Die Beratenden Ärzte des Heeressanitätsinspekteurs waren berechtigt, sofern die Notwendigkeit dazu bestand, Anfragen an einzelne Beratende des Feld- und Ersatzheeres zu richten. Sowohl diese Anfragen, als auch Antwortschreiben an die Beratenden mußten allerdings vor Postabgang den zuständigen leitenden Sanitätsoffizieren vorgelegt werden. Die Beratenden Ärzte führten außerdem ein Tagebuch, dessen Durchschlag ebenfalls vierteljährlich an die Militärärztliche Akademie geschickt werden sollte. Sofern es die kriegstaktische Lage zuließ, sollten die Beratenden auch als Lehrer fungieren und sich der Ausbildung und Fortbildung der Sanitätsoffiziere widmen. Wie in ihren Berichten mußten sie den Schwerpunkt ihrer Lehrtätigkeit vor allem auf das wehrmedizinisch Praktische richten. Zusammenfassend gliederte sich die Tätigkeit der Beratenden in eine ermittelnde, eine auswertende, eine überwachende, eine belehrende sowie eine sammelnde und ordnende. Die ermittelnde Funktion verlangte im wesentlichen einen ständigen Überblick über allgemeine und besondere endemische und epidemische Verhältnisse und außerdem Beobachtung und Analyse auftretender Verwundungsarten und Wundheilungsverläufe. Bei allen Aktivitäten der Beratenden Ärzte sollte auf dem Gebiet der ermittelnden Tätigkeit die Forschungsarbeit in besonderem Maße berücksichtigt werden: ‚Nicht selten ergeben sich im Kriege einmalige Gelegenheiten für die medizinische Forschung. Sie dürfen nicht ungenützt vorübergehen.’ Den Beratenden Ärzten beim Heeressanitätsinspekteur wurden zusätzliche Sonderaufgaben zugeteilt. Sie waren in allen Fragen ihres Gebietes Berater des Heeressanitätsinspekteurs und mußten dessen befohlene Stellungnahmen, Richtlinien, Merkblätter, Dienstanweisungen und Obergutachten bearbeiten. Ferner sollten sie das Fachschrifttum auf wehrmedizinisch wichtige Fragen verfolgen und Arbeiten sowie Vorträge, die zur Veröffentlichung vorgelegt wurden, im Auftrag des Heeressanitätsinspekteurs zur Freigabe beurteilen. Den Beratenden Ärzten beim Heeressanitätsinspekteur fiel schließlich die Aufgabe zu, das umfassende angesammelte Wissens- und Erfahrungsgut, das sich aus den ärztlichen Einzelbeobachtungen zusammensetzte, zu verwalten und nach Möglichkeit auszudehnen.“
Baader nahm eine innerhalb des Sanitätsdienstes als Beratender Internist insoweit eine profilierte Stellung wahr, hieraus aber das wohl ideologisch gewünschte Ergebnis abzuleiten, die Ausübung der Tätigkeit eines Beratenden Internisten der Wehrmacht oder die Berufung zum Beratenden Internisten hätte allein etwas mit Parteimitgliedschaft oder nationalsozialistischer Gesinnung zu tun, ist – wie so vieles anderes, was in diesem Zusammenhang geäußert wird – schlicht falsch.[2]
Baader wurde in diesem Zusammenhang von Elsner unterstellt, dass er „Simulanten“ enttarnte. Wörtlich wird in diesem Zusammenhang ausgeführt:
„Dieses kriminalistische Interesse führte Baader offenbar in die Nähe der Gerichtsmedizin. So geriet er in den Kreis der Beratenden Ärzte der Wehrmacht und nahm im Mai 1944 an der Beratendentagung in Hohenlychen in der Sektion Gerichtsmedizin teil. Aufgabe der Beratenden Gerichtsmediziner im Krieg war vor allem, Soldaten mit Selbstverstümmelungen zu entdecken, die sich auf diese Weise dem Kriegseinsatz entziehen wollten. Wenn Hans Symanski später von einem ‚Pazifismus bei Baader’ sprach, so lässt sich jedenfalls der Effekt dieses angeblichen Pazifismus schwerlich ausmachen. Es spricht nicht gerade für das humanitäre Engagement eines Arztes, wenn Baader in kriminalistischer Absicht Soldaten den Rückzug von der Front vereitelte, die sich selbst Verletzungen beibrachten. Denn immerhin gab es einige Ärzte, die angesichts des kriegerischen Infernos Verständnis für die Nöte der Soldaten aufbrachten und Wehrmachtsangehörige, die sich selbst beschädigten oder sich selbst infizierten, nicht meldeten, sondern stillschweigend ärztlich versorgten. Peter Bamm alias Curt Emmrich, Schriftsteller und Chirurg, berichtete von einem 18-Jährigen, der noch nicht einmal einen richtigen Bart hatte und der sich an der Front im Norden der Krim in die Hand schoss; er wurde operiert, ohne dass eine Anzeige erfolgte.“
Elsner (S. 58 ff.) zielt in diesem Zusammenhang auf eine Tagung der Beratenden Gerichtsmediziner ab; diese beratenden Fachärzte hatten während des Krieges vier Tagungen, an der vierten Tagung nahm auch Bader als Oberfeldarzt teil. Er sprach über „Krankheitsvortäuschungen“. Es zeichnet Elsner auch in diesem Zusammenhang aus, dass sie geschickt Namen von Teilnehmern nennt, die nachweislich nicht dem nationalsozialistischen System angehörten und diese dann – wie nachfolgend auf Karl Gebhardt bezogen – in Zusammenhang stellt:
„Ob Ernst Wilhelm Baader an den früheren Beratendenkonferenzen der Jahre 1942 oder 1943 teilgenommen hatte, entzieht sich meiner Kenntnis. Von daher ist unklar, ob Baader auf der 3. Arbeitstagung der Beratenden Fachärzte im Mai 1943 das Referat von Karl Gebhardt gehört hatte, in dem dieser von Versuchen berichtete, die er an Insassen des KZ Ravensbrück durchgeführt hatte. Gebhardt war der Chefarzt von Hohenlychen, wo die 4. Beratendentagung im Mai 1944 stattfand. Spätestens bei dieser Gelegenheit traf Baader auf Karl Gebhardt.“
Ist man geschichtlich nicht bewandert, so erscheint dies alles wie ein rassenideologisches und nationalsozialistisches Gemengelage ohne Ansehen der Person, so dass dem unvoreingenommenen Leser sich der Eindruck aufdrängt, alle an der Tagung anwesenden Teilnehmer stünden unabweisbar zum nationalsozialistischen System oder hätten umfangreiche Kenntnisse von den kriminellen Taten der nach dem Krieg (zumeist zu Tode) verurteilten Ärzte. Deutlich kann man dies – unabhängig von Baader - pars pro toto an einer weiteren Person festmachen, die der Tagung beiwohnte, nämlich Prof. Dr. Walter Ritter v. Baeyer (nachmaliger Ordinarius für Psychiatrie an der Universität Heidelberg). Walter Ritter v. Baeyer (geb. 28. Mai 1904 in München; verst. 26. Juni 1987 in Heidelberg), Enkel des Nobelpreisträgers Adolf von Baeyer (welcher als Sohn des Offiziers und Geodäten Johann Jacob Baeyer und der Eugenie Hitzig, der Tochter von Julius Eduard Hitzig, in Berlin geboren wurde) hatte aufgrund seiner jüdischen Vorfahren die Universitätsklinik Heidelberg zu verlassen als der SS-Arzt Carl Schneider den Lehrstuhl übernahm.[5] Auch hier verwendet Elsner wieder eine durchschaubare subtile Suggestion, indem sie auf den Aufsatz von Kretz im Deutschen Ärzteblatt verweist, um dann nachhallend über Walter v. Baeyer anzumerken:
„Ritter von Baeyer habe 'in einer Nische als Sanitätsoffizier das Dritte Reich zu überleben' versucht – heißt es in einem Beitrag im Deutschen Ärzteblatt vom November 2004. Ob er sich wirklich in einer Nische eingefunden hatte?“[6]
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch Walter v. Baeyers Vater, der berühmte Orthopäde Hans Ritter von Baeyer 1933 als Nichtarier aus dem Universitätsdienst Heidelberg entfernt wurde, gerade weil seine Großmutter väterlicherseits und sein Großvater mütterlicherseits jüdischer Herkunft waren.[7]
Unabhängig von der Tatsache, dass schon der Untertitel des Elsnerschen Druckwerkes falsch ist (als Gewerbehygieniker hat sich der Arbeitsmediziner Baader eher nicht verstanden und Gerichtsmediziner war Baader nie), muss bei der Beurteilung historischer Tatbestände der Augenmerk auf die besondere Situation gerichtet werden, der ein Sanitätsoffizier grundsätzlich ausgesetzt war. Es hilft hier ein Blick auf die seinerzeitige Rechtslage weiter:
„Der Sanitätsoffizier nahm eine ambivalente Stellung zwischen Arzt und Offizier ein, da er als Arzt der Aufgabe der Wiederherstellung nachkommen sollte, während er als Offizier im Krieg um des Sieges willen den Tod von Menschenleben bewußt in Kauf nehmen mußte. Ein grundlegendes Problem ergab sich für den Militärarzt auch dadurch, daß die Patienten nach ihrer Genesung wieder in den Kampf geschickt wurden, der für ihre Verletzungen verantwortlich war.“[8]
Der Krieg und die in diesem Zusammenhang zunehmend restriktiver werdende Wehrstrafgerichtsbarkeit legten den Sanitätsoffizieren und anderen Wehrmachtsangehörigen immer engere Fesseln an:
„Jeder Wehrmachtsangehörige mußte sich für die Dauer des Krieges zur Erhaltung, Hebung und Beurteilung der Dienstfähigkeit denjenigen ärztlichen Maßnahmen unterziehen, durch die nach wehrmachtärztlichem Urteil mit Wahrscheinlichkeit der beabsichtigte Zweck erreicht werden konnte. Die Entscheidung darüber traf der für die Behandlung zuständige Sanitätsoffizier, bei dem es sich um den Truppenarzt, den leitendenden Sanitätsoffizier der Krankenabteilung oder den behandelnden Sanitätsoffizier handelte. Der entsprechende Sanitätsoffizier sollte sein Urteil in pflichtgemäßem Ermessen nach den dafür erlassenen Weisungen des Oberkommandos der Wehrmacht fällen. Bei ranghöheren Soldaten mußte im Falle eines Einspruchs derjenige Fachvorgesetzte des behandelnden Sanitätsoffiziers entscheiden, der von höherem Rang war als der Einsprucherhebende. Solche Anordnungen eines Sanitätsoffiziers galten als Befehl in Dienstsachen im Sinne der Vorschriften nach §§ 92 ff des Militärstrafgesetzbuches.
§ 92 Militärstrafgesetzbuch beinhaltete das Vergehen des Ungehorsams. Darin hieß es:
„Wer einen Befehl in Dienstsachen nicht befolgt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig einen erheblichen Nachteil, eine Gefahr für Menschenleben oder in bedeutendem Umfang für fremdes Eigentum oder eine Gefahr für die Sicherheit des Reichs oder für die Schlagfertigkeit oder Ausbildung der Truppe herbeiführt, wird mit geschärftem Arrest nicht unter einer Woche oder mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu zehn Jahren bestraft.
Wird die Tat im Felde begangen oder liegt ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Todesstrafe oder auf lebenslanges oder zeitiges Zuchthaus erkannt werden. Ist die Tat fahrlässig begangen, so tritt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ein.“
§ 94 Militärstrafgesetzbuch beschäftigte sich schließlich mit der Gehorsamsverweigerung:
‚Wer den Gehorsam durch Wort oder Tat verweigert oder auf wiederholt erhaltenen Befehl in Dienstsachen im Ungehorsam beharrt, wird mit geschärftem Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder mit Gefängnis oder Festungshaft bestraft. Wird die Tat im Felde begangen, oder liegt ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Todesstrafe oder auf lebenslanges oder zeitiges Zuchthaus erkannt werden.’
Mit Erlaß des Oberkommandos der Wehrmacht vom 7.10.1940 erhielten die Sanitätsoffiziere sanitätstechnische Weisungen zur Operationspflicht, wodurch ihnen eine beachtliche Vollmacht übertragen wurde. Für die Dauer des Krieges wurde es als selbstverständlich betrachtet, daß sich diejenigen Wehrmachtsangehörigen, deren Kriegsbrauchbarkeit durch ärztliche Maßnahmen erhalten, wiederhergestellt, gehoben oder entschieden werden konnte, den entsprechenden operativen Eingriffen unterziehen mußten. Es spielte dabei keine Rolle, ob der Eingriff unerheblich oder erheblich und unter Umständen mit Lebensgefahr verbunden war. Um eine einheitliche Befolgung der übertragenen Vollmacht zu gewährleisten, wurden sechs Anordnungen getroffen, an die sich die Sanitätsoffiziere zu halten hatten:
1. Der zur Erhaltung, Wiederherstellung, Hebung oder Beurteilung der Dienstfähigkeit angeordnete Eingriff muß nach pflichtgemäßem Ermessen des anordnenden Sanitätsoffiziers unbedingt erforderlich sein und durch den Eingriff der beabsichtigte Zweck mit dem Grade der Wahrscheinlichkeit erreicht werden.
2. Eingriffe zur Hebung einer bereits bei der Einstellung als herabgesetzt festgestellten Kriegsbrauchbarkeit (g.v. oder a.v.) dürfen nur angeordnet werden, wenn der betreffende Wehrmachtsangehörige dadurch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit k.v. wird.
3. Die Entscheidung, ob ein Eingriff anzuordnen ist, kann in Zweifelsfällen von den Armee- und Wehrkreisärzten, den Chefs der Sanitätsämter, den Luftflotten-, Luftgau- und Flakkorpsärzten, Fliegerkorpsärzten und den ihnen dienststellenmäßig gleichgestellten Sanitätsoffizieren eingeholt werden. Dasselbe gilt auch für diejenigen Fälle, bei denen es sich um erhebliche Eingriffe handelt und eine Befehlsverweigerung des Patienten zu erwarten ist. Weitestgehende Beteiligung von anerkannten Fachärzten, einschließlich der Beratenden Ärzte, zur Entscheidung und Durchführung der Eingriffe wird dem für die Anordnung verantwortlichen Sanitätsoffizier zur Pflicht gemacht.
4. Eingriffe, nach deren Gelingen die Kriegsbrauchbarkeit voraussichtlich lediglich als a.v. zu beurteilen wäre sowie alle Amputationen ganzer oder halber Gliedmaßen sind grundsätzlich nur mit dem Einverständnis des Patienten auszuführen.
5. Der Erlaß des O.K.W. Nr. 2656/40 AWA /W Allg (II c) vom 7.10.40 ermächtigt nicht zur Anordnung von Eingriffen, die sich nicht auf die Dienstfähigkeit beziehen aber aus sonstigen Gründen erforderlich erscheinen (z.B. Eingriffe zur Verbesserung der späteren Arbeitsfähigkeit u.ä.m.).
6. Jeder Sanitätsoffizier, der gegen diese Anordnung verstößt, kann zur Verantwortung gezogen und nach den geltenden Bestimmungen, gegebenenfalls sogar wegen Mißbrauch der Dienstgewalt, bestraft werden.“[9]
Baader tat sich letztlich nicht leicht mit den Machthabern des 3. Reiches, wenngleich dieses ihm so leichthin unterstellt wird. Zu unterschiedlich waren Herkunft und eigener Anspruch einerseits und staatlich-repressiver Machtanspruch andererseits. Baader trat zu Beginn des 2. Weltkrieges als Sanitätsoffizier zur Wehrmacht über. Leven ist der Auffassung (S. 221 f.) das recht abrupte Ende seines beruflichen Aufstieges sei „darauf zurückzuführen, dass er mit seiner Persönlichkeit und seinem wissenschaftlichen Werk vom NS-Staat und dessen Repräsentanten nicht sehr geschätzt wurde.“ Leven beschreibt ihn in diesem Zusammenhang als extrem ehrgeizigen und dienstbeflissenen Arzt, in dem er ausführt, dass für ihn als beratendem Internist die Enttarnung von vermeintlichen Simulanten im Vordergrund seines ärztlichen Handelns stand[10] und führt weiter aus:
“... Auch als Beratender Internist stand für Baader die Enttarnung von (vermeintlichen) Simulanten im Vordergrund seines ärztlichen Interesses. Dieser selbstgewählte Tätigkeitsschwerpunkt legt nahe, dass er die individuellen Interessen seiner Patienten den militärischen Zielvorgaben unterordnete. Befehlsgehorsam legte er auch bei den Diskussionen um die Verpflegung der Häftlinge des Konzentrationslagers Breendonk an den Tag. Baader gehörte zu einer Gruppe von Militärärzten, die auf Befehl des leitenden Sanitätsoffiziers Pläne entwarfen, um die Versorgungssituation der KZ-Häftlinge zu verbessern. Doch spiegelt dies nur die eine Seite wider; die andere ist, dass Baader durch den ständigen Kontakt mit den halbverhungerten und fast zu Tode gefolterten KZ-Insassen in den Lazaretten seines Tätigkeitsbereiches sowie durch seine im Auftrag des Sanitätsoffiziers durchgeführten Besichtigungen des KZ Breendonk einen detaillierten Einblick in die NS-Rassen- und Vernichtungspolitik bekam. Spätestens an dieser Stelle musste Baader klar geworden sein, welchem Unrechtregime er diente.“[11]
Anmerkung:
Diese und ähnliche Schlussfolgerungen sprechen für sich. Sie ziehen sich durch die Druckstücke wie ein roter Faden; kann Baader nichts Nachteiliges nachgewiesen werden und müsste eigentlich das Verhalten positiv vermerkt werden, so fällt die Bewertung trotzdem negativ aus. Weil das Ergebnis aus Gründen der ‚political correctness’ ein negatives sein muss. Wer sagt denn, dass der wahre Charakter des NS-Regimes Baader an dieser Stelle nicht klar war; vielleicht war es ihm vorher schon klar gewesen, in welchem Unrechtregime er diente? Vor diesem Dilemma stand er nicht allein.
Man kann es sich auch einfach machen.
[2] Zur Altersstruktur und Parteizugehörigkeit der Beratenden Ärzte siehe Behrendt, a.a.O., S. 23-24: „Die ca. 130 Beratenden Chirurgen wurden zwischen 1873 und 1903 geboren und waren somit bei Beginn des zweiten Weltkrieges zwischen 36 und 66 Jahre alt. Diese Altersstruktur führte zu einem Durchschnittsalter von 48 Jahren bei Kriegsbeginn. Die politische Einstellung der Beratenden Chirurgen kann als konservativ und deutsch-national beschrieben werden. Sie wuchsen im Kaiserreich auf und erlebten dessen Niedergang mit dem verlorenen Ersten Weltkrieg. Von 106 Beratenden Chirurgen nahmen 87 aktiv am Ersten Weltkrieg teil, entweder als junge Sanitätssoldaten oder als Angehörige der kämpfenden Truppe. Sie wurden auf diese Weise bereits mit der Kriegschirurgie konfrontiert und konnten erste Erfahrungen sammeln. Vier Chirurgen waren bereits im ersten Weltkrieg als Beratende eingesetzt. Die Beratenden Chirurgen lebten und arbeiteten im Dritten Reich. Sie taten ihren Dienst als Sanitätsoffiziere. Sie waren entweder Ordinarien der Fakultäten des Deutschen Reiches oder Chefärzte großer Kliniken. Im zweiten Weltkrieg fiel ein Beratender Chirurg in Rußland, Paul Seeliger, ein zweiter wurde dort als vermißt gemeldet, Friedrich Klages. Ein Beratender entzog sich dem drohenden Todesurteil durch Suizid, Kurt Strauß, ein weiterer wurde als Kriegsverbrecher hingerichtet, Karl Gebhardt. Gestützt auf Einträge der Reichsärztekammerakten und der übrigen Aktenaufzeichnungen ergeben sich 62 NSDAP-Mitgliedschaften, 23 SA-Zugehörigkeiten und 20 SS-Mitgliedschaften. 21 Beratende Chirurgen waren keine Mitglieder der NSDAP. Kupplich konnte eine Übersicht von 75 Beratenden Internisten anfertigen. Das Durchschnittsalter der ermittelten Beratenden Internisten betrug 1939 bei Kriegsbeginn etwa 48 Jahre und glich damit der Altersstruktur der Beratenden Chirurgen. Die Beratenden Psychiater stellten eine Gruppe von rund 60 Sanitätsoffizieren dar. Mit einem Durchschnittsalter von circa 44 Jahren bewegten sie sich auf einem niedrigeren Altersniveau als ihre chirurgischen und internistischen Kollegen. Wie die Chirurgen waren die Beratenden Psychiater konservativ deutsch-national eingestellt. Die Beratenden Psychiater nahmen größtenteils am ersten Weltkrieg teil. Zwei Drittel von ihnen waren NSDAP-Mitglieder, drei gehörten der SS an und fünf arbeiteten als Euthanasie-Gutachter. Als Gutachter waren sie eng mit der Militärjustiz verwoben.“
[5] Unstrittig ist die Walter v. Baeyer angelastete „rassische Belastung“, die dazu führte, dass er aus dem universitären Dienst ausscheiden musste. Es ist hier auf den Beitrag von Friedrich Klemm über Adolf Johann Friedrich Wilhelm Ritter von Baeyer, in: Neue Deutsche Biographie (NDB). Band 1, Berlin 1953, S. 534–536 sowie auf die Tafel zu Daniel Hitzig 1723-1799 und seine Familie, in: Detlef Schwennicke, Europäische Stammtafeln, Neue Folge, Bd. XXI, Brandenburg und Preußen 2, Frankfurt 2002 zu verweisen.
[7] Auf die Untersuchung von Reinhard Rürup: Schicksale und Karrieren. Gedenkbuch für die von den Nationalsozialisten aus der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft vertriebenen Forscherinnen und Forscher. Wallstein, Göttingen 2008 darf in diesem Zusammenhang verwiesen werden.
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